1.
Der Verein trägt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Mittelangeln“ (FWM).
Die FWM ist bemüht, Bürger*innen mit Sachkenntnis und Urteilsvermögen für diese Mitarbeit zu gewinnen.
Die FWM ist überzeugt, dass die verantwortliche Wahrnehmung der Belange der Gemeinde nicht unbedingt die Mitgliedschaft einer politischen Partei erfordert.
Die Mitglieder handeln ausschließlich nach ihrem Gewissen mit Sachkenntnis und Erfahrung.
2.
Die FWM hat Ihren Sitz in der Gemeinde Mittelangeln.
3.
Die Mitglieder*innen der FWM haben das Bestreben, die Beschlüsse des Gemeinde/- Ortsbeirates in Hinsicht auf die nicht parteigebundene politische Meinungsbildung zu beeinflussen und verfolgen somit ausschließlich kommunal politische Zwecke.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.
Mitglied der FWM kann jede natürliche Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte und das aktive Wahlrecht besitzt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2.
Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
3.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen wegen:
4.
Der Beschluss des Ausschlusses muss dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen bekannt gegeben werden. Der Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Briefes angefochten werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig und hat hierzu das betreffende Mitglied zu hören.
1.
Der Verein erhebt keine Beiträge.
2.
Die anfallenden Kosten werden durch Spenden gedeckt.
3.
Die FWM nimmt für ihre politische Arbeit unverbindlich auch Spenden von Nichtmitgliedern entgegen.
1.
Organe des FWM sind:
2.
Der Vorstand besteht aus:
3.
Der Vorstand wird durch die Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.
Der Verein wird nach außen durch den/die 1. Vorsitzende/n oder seinen/ihren Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
5.
Die Ämter sind ehrenamtlich.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat folgende Aufgaben:
Der/die Schriftführer/in hat über jede Sitzung des Vorstandes und jeder Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig über alle die FWM berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Richtlinien örtlicher Kommunalpolitik (Wahlprogramm) und die Aufstellung von Wahlkandidaten.
2.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
3.
Der Vorstand ist berechtigt außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
4.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung, die 14 Tage vor dem Termin erfolgen muss. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, die vom Vorstand aufzustellen ist. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Wahlen haben geheim stattzufinden.
Satzung ändernde Beschlüsse und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesend stimmberechtigten Mitglieder.
5.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
1.
Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/innen durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2.
Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer/innen geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung der Gemeinde Mittelangeln zu, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird. Die Entscheidung, welcher gemeinnützigen Einrichtung die Gelder zugute kommen, wird durch den Vorstand beschlossen.